Skip to content Skip to footer

Satzung

§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Deutsche Aquarell Gesellschaft/German Watercolour Society e.V.“, abgekürzt DAG/GWS

2. Der Sitz des Vereins ist Scheeßel.

3. Der Verein erwirkt seine Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Walsrode.

4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst, insbesondere des Aquarells.

Ziele sind:

Das Verständnis für das zeitgenössische Aquarell in der Kunstszene zu erweitern
die Verbundenheit der Mitglieder mit dem Aquarell zu fördern, als Plattform für alle Aquarellbegeisterten zu dienen und den Kunstsinn zu pflegen
freischaffende zeitgenössische Künstler zu fördern und bekannt zu machen

Der Verein ist überparteilich, konfessionell ungebunden und macht keine Einschränkungen in der Nationalität.

2. Der Verein will seinen Satzungszweck u.a. erreichen durch:

a) Förderung der öffentlichen Meinungsbildung auf dem Gebiet des Aquarells durch Vorträge und andere Veranstaltungen, vor allem in der Betrachtung zeitgenössischen Schaffens, aber auch in der Würdigung vergangener Kunstepochen;

b) Veranstaltung und Förderung von Workshops, Aquarell-Malkursen und -Seminaren für Kinder und Erwachsene, Organisation von Ausstellungen, Organisation von Besuchen von Ausstellungen, Galerien, Ateliers, Messen und Museen im In- und Ausland, Kunstreisen, Vorträgen und Veranstaltungen ähnlicher Art;

c) Kooperationen, Austausch und Zusammenarbeit mit anderen Aquarell- und Kunstvereinen und anderen Organisationen im In- und Ausland, deren Zweck auf die Förderung des Aquarells gerichtet ist;

d) Schaffung einer Internetpräsenz sowie einer Mitgliederzeitschrift;

e) die Unterhaltung einer Begegnungsstätte für die Durchführung von Begegnungen, Workshops sowie die Durchführung von Kunstausstellungen und kulturellen Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts „gemeinnützige Zwecke“ der Abgabenordnung.

3. Alle Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Etwaige Gewinne dürfen nur für den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins und seine Organe erhalten in dieser Eigenschaft keine Gewinnanteile und auch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

5. Ein ausscheidendes Mitglied erhält keinerlei Leistung aus dem Vermögen des Vereins.

6. Änderungen der Satzung, die die steuerliche Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins berühren könnten, sind mit dem zuständigen Finanzamt zuvor abzustimmen. Beschlüsse über derartige Satzungsänderungen werden erst mit der Erklärung des Finanzamts wirksam, wenn die Satzungsänderung steuerunschädlich ist.

7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt sein Vermögen an einen kunstgerichteten gemeinnützigen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke „Förderung der Kunst“ zu verwenden hat.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Verein unterscheidet zwischen stimmberechtigten „Mitgliedern“ und nicht stimmberechtigten „Förderern“.
Mitglied kann jeder werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte und volljährig ist und sich für die Ziele des Vereins einsetzen will.

Förderer können darüber hinaus auch Firmen und Institutionen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen wollen.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, den durch die Mitgliederversammlung zu bestimmenden Betrag zu entrichten. Als Förderer wird geführt, wer dem Kunstverein im Jahr eine Spende zukommen lässt.

2. Um Mitglied oder Förderer zu werden, ist ein bindender schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand des Vereins zu richten.

3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch

a) Tod des Mitglieds

b) Ausschluss

c) Austritt

d) Auflösung des Vereins

2. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, wenn

a) es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages ganz oder teilweise in Rückstand ist. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Wochen verstrichen sind und in der Mahnung der Ausschluss angedroht wurde;

b) das Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt hat. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden.

3. Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt schriftlich gegenüber dem Vorstand.

4. Mit dem Erlöschen der Mitgliedschaft erlischt jeder Rechtsanspruch an den Verein.

§ 6 Ehrenmitgliedschaft

Personen, die sich um das Aquarell im Allgemeinen oder um den Verein im Speziellen besonders verdient gemacht haben, können durch den Vorstand zu Ehrenmitgliedern des Vereins ernannt werden.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 7 Mitgliedsbeiträge

1. Der Verein erhebt Jahresmitgliedsbeiträge.

2. Über die Höhe beschließt die Mitgliederversammlung.

3. Das Mitglied hat den vollen Jahresbeitrag auch dann zu zahlen, wenn es nur für einen Teil des Geschäftsjahres Mitglied ist.

§ 8 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand,

2. die Mitgliederversammlung,

3. der Künstlerische Beirat.

§ 9 Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern.

2. Dem Vorstand gehören an:

a) Der/die Vorsitzende,

b) Die bis zu 2 stellvertretenden Vorsitzenden,

c) Der/die Schatzmeister/in

d) bis zu 3 weitere Vorstandsmitglieder

3. Wählbar sind alle natürlichen Personen, die Mitglied des Vereins sind.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch seinen Vorsitzenden allein oder durch einen stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam mit einem anderen Mitglied des Vorstandes.

§ 10 Zuständigkeit und Aufgaben des Vorstandes

1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht allgemein durch die Satzung oder durch mit 3/4-Mehrheit zu fassenden Beschluss der Mitgliederversammlung im Einzelfall dieser vorbehalten sind.

2. Dem Vorstand obliegt insbesondere:

a) Die Einberufung und Vorbereitung der Mitgliederversammlung sowie die Aufstellung der Tagesordnung;

b) die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;

c) die Erfüllung des Haushaltsplans, die Buchführung, die Erstellung des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie die Programmplanung;

d) die Beschlussfassung über die Aufnahme oder den Ausschluss von Mitgliedern;

e) die Einstellung, Entlassung und Überwachung von Mitarbeitern und die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu ihnen.

§ 11 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes

1. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.

2. Das Amt beginnt mit dem Ende der Mitgliederversammlung, in der die Wahl erfolgt ist. Es endet mit dem Ende der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung beschließt.

3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger kooptieren, bis die nächste Mitgliederversammlung einen Nachfolger wählt.

§ 12 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes

1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem lebensältesten stellvertretenden Vorsitzenden unter Ankündigung einer Tagesordnung einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen soll eingehalten werden.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die des lebensältesten stellvertretenden Vorsitzenden.

3. Der Vorstand kann auch mündlich, fernmündlich, schriftlich, durch Telefax, E-Mail, Skype oder in ähnlicher Weise Beschluss fassen, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind. Beschluss und Abstimmungsergebnis sind schriftlich niederzulegen und allen Vorstandsmitgliedern bekannt zu geben.

4. Beschlüsse, durch deren Ausführung eine Verpflichtung von mehr als EUR 5.000 für den Verein begründet werden oder Beschlüsse über freigiebige Zuwendungen, bedürften der Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen.

5. Für die laufenden Geschäfte kann der Gesamtvorstand einen geschäftsführenden Vorstand aus seiner Mitte bilden. Auf Verlangen eines Vorstandsmitgliedes hat der Gesamtvorstand über anstehende Entscheidungen zu beschließen.

§ 13 Auslagen des Vorstands

Den Mitgliedern des Vorstands können entstandene Auslagen gegen Beleg erstattet werden.

§ 14 Künstlerischer Beirat

1.

Persönlichkeiten der Wissenschaft und Künstlern kann durch Beschluss des Vorstandes die Mitgliedschaft im Künstlerischen Beirat angetragen werden.

2. Der Künstlerischer Beirat soll den Vorstand in allen Angelegenheiten beraten, bei denen der künstlerische Sachverstand gefragt ist, insbesondere bei der Auswahl von Ausstellungsobjekten oder der Vorbereitung sonstiger künstlerischer Veranstaltungen. Der Vorsitzende des Künstlerischen Beirates wird vom Vorstand berufen.

§ 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung obliegen:

a) Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstands;

b) Beschlussfassung über die Wahl der Mitglieder des Vorstandes;

c) Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes;

d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung;

e) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins;

f) Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge;

g) Beschlussfassung über den Antrag eines Mitgliedes oder Ehrenmitgliedes 
gemäß § 4, 5 und 6.

2. Der Mitgliederversammlung obliegt ferner die Kassenprüfung. Hierzu wählt sie mindestens einen Kassenprüfer, der die Kassenprüfung vornimmt und der Mitgliederversammlung hierüber Bericht erstattet.

§ 16 Einberufung der Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende, im Fall seiner Verhinderung der lebensälteste stellvertretende Vorsitzende, beruft alljährlich die ordentliche Mitgliederversammlung ein,

2. Die Einberufungsfrist beträgt mindestens 28 Tage. Die Einberufung erfolgt:

a) Durch schriftliche Einladung per E-Mail gegenüber allen Mitgliedern und

b) durch Veröffentlichung in den vereinsinternen Medien (z.B. Internetseite, Mitgliederzeitschrift)

3. Die Einladung muss die Tagesordnung enthalten. Sie kann durch schriftlichen Antrag eines Mitglieds an den Vorstand ergänzt werden, der spätestens sieben Tage vor der Versammlung eingehen muss. Der Mitteilung

dieser Ergänzung an die Mitglieder vor Beginn der Mitgliederversammlung bedarf es nicht.

4. Wird schriftlich eingeladen, ist für die Rechtzeitigkeit der Einladung die Absendung entscheidend. Der Tag der Absendung und/oder der Veröffentlichung und der Tag der Mitgliederversammlung werden bei der

Fristberechnung nicht mitgezählt.

5. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn der Vorstand dies mit einer 2/3-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschließt oder wenn 1/10 der Mitglieder dies durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe und der vorgeschlagenen Tagesordnung verlangen.

§ 17 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dem lebensältesten stellvertretenden Vorsitzenden oder sonst vom Schatzmeister geleitet, bei dessen Verhinderung vom lebensältesten Vorstandsmitglied. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem Mitglied, das nicht zur Wahl kandidiert, zu übertragen.

2. Die Art der Abstimmung bestimmt der amtierende Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn 1/3  der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.
3. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Jedes Mitglied hat eine Stimme, die bei Verhinderung einem anderen Mitglied schriftlich übertragen werden kann. Stimmberechtigt ist nur, wer seinen Jahresbeitrag für das laufende Geschäftsjahr bezahlt hat.

5. Abgestimmt wird mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins bedarf es einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen.

6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese führt der Schriftführer, bei seiner Verhinderung ein vom Versammlungsleiter bestimmter Protokollführer. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer bzw. Protokollführer zu unterzeichnen.

Satzung erstellt am 02. August 2012

Leave a comment